Mai 2017

Kirchen in der Gemeinde Zschaitz-Ottewig (Landkreis Mittelsachsen)

Zschaitz-Ottewig ist eine Gemeinde im Norden des Landkreises Mittelsachsen. Die Gemeinde Zschaitz-Ottewig setzt sich aus den folgenden Ortsteilen zusammen:

Zschaitz, Ev. Pfarrkirche

Zschaitz, Ev. Pfarrkirche

  • Auterwitz,
  • Baderitz,
  • Dürrweitzschen,
  • Glaucha,
  • Goselitz,
  • Lüttewitz,
  • Lützschnitz,
  • Mischütz,
  • Möbertitz,
  • Ottewig,
  • Zschaitz,
  • Zunschwitz,

Die Gemeinde Zschaitz-Ottewig liegt in der Lommatzscher Pflege. In der Gemeinde Zschaitz-Ottewig leben ca. 1.300 Menschen (Stand 31.12.2015).

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Rittergüter in der Gemeinde Zschaitz-Ottewig (Landkreis Mittelsachsen)

Zschaitz-Ottewig ist eine Gemeinde im Norden des Landkreises Mittelsachsen. Die Gemeinde Zschaitz-Ottewig setzt sich aus den folgenden Ortsteilen zusammen:

Rittergut Möbertitz, Herrenhaus

Rittergut Möbertitz, Herrenhaus

  • Auterwitz,
  • Baderitz,
  • Dürrweitzschen,
  • Glaucha,
  • Goselitz,
  • Lüttewitz,
  • Lützschnitz,
  • Mischütz,
  • Möbertitz,
  • Ottewig,
  • Zschaitz,
  • Zunschwitz,

Die Gemeinde Zschaitz-Ottewig liegt in der Lommatzscher Pflege. In der Gemeinde Zschaitz-Ottewig leben ca. 1.300 Menschen (Stand 31.12.2015).

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Gutshof oder Rittergut – eine Begriffserklärung (Teil 2)

Wer sich mit der Geschichte der Rittergüter beschäftigt, der stößt auf Begriffe, wie Mannlehngut, Allodialrittergut, Erbrichtergut, Ehrbarmann und Leibgedinge. Auch wenn alle diese Begriffe mit den herrschaftlichen Feudalsitzen zu tun haben, bezeichnen sie doch unterschiedliche Nutzungen und Rechtsformen.

Rittergut Schenkenberg (bei Delitzsch), noch im frühen 19. Jahrhundert als Mannlehngut genannt

Rittergut Schenkenberg (bei Delitzsch), noch im frühen 19. Jahrhundert als Mannlehngut genannt

Mannlehngut (auch Mannlehen): Das Lehnswesen entwickelte sich seit dem 8. Jahrhundert im Frankenreich durch die Verleihung von Grundstücken, Dörfern u.a. seitens der Landesherren an von ihnen Begünstigte. Damit verbunden war ein persönliches Dienst- und Treueverhältnis, das unter der vorherrschenden Naturalwirtschaft nur durch die Verleihung von Land zur beschränkten Nutzung abgegolten werden konnte.

Grundlage dieses Lehnsverhältnis war die Idee des geteilten Eigentums. Das Obereigentum unterstand dem Lehnsherrn und das Unter- oder Nutzungseigentum dem Vasallen (Lehnsmann). Letzterer erhielt sein Gut zum Besitz und Genuss gegen die Verpflichtung zu besonderer Treue, wie Leistung von Ritterdiensten im Kriege und Hofdiensten im Frieden. Er bekam den Besitz geliehen, ursprünglich bis auf Widerruf, später auf Lebenszeit, bis endlich der Lehnsbesitz zu einem vererbbaren und veräußerlichen Recht wurde.

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