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Gutshof oder Rittergut – eine Begriffserklärung (Teil 2)

Wer sich mit der Geschichte der Rittergüter beschäftigt, der stößt auf Begriffe, wie Mannlehngut, Allodialrittergut, Erbrichtergut, Ehrbarmann und Leibgedinge. Auch wenn alle diese Begriffe mit den herrschaftlichen Feudalsitzen zu tun haben, bezeichnen sie doch unterschiedliche Nutzungen und Rechtsformen.

Rittergut Schenkenberg (bei Delitzsch), noch im frühen 19. Jahrhundert als Mannlehngut genannt

Rittergut Schenkenberg (bei Delitzsch), noch im frühen 19. Jahrhundert als Mannlehngut genannt

Mannlehngut (auch Mannlehen): Das Lehnswesen entwickelte sich seit dem 8. Jahrhundert im Frankenreich durch die Verleihung von Grundstücken, Dörfern u.a. seitens der Landesherren an von ihnen Begünstigte. Damit verbunden war ein persönliches Dienst- und Treueverhältnis, das unter der vorherrschenden Naturalwirtschaft nur durch die Verleihung von Land zur beschränkten Nutzung abgegolten werden konnte.

Grundlage dieses Lehnsverhältnis war die Idee des geteilten Eigentums. Das Obereigentum unterstand dem Lehnsherrn und das Unter- oder Nutzungseigentum dem Vasallen (Lehnsmann). Letzterer erhielt sein Gut zum Besitz und Genuss gegen die Verpflichtung zu besonderer Treue, wie Leistung von Ritterdiensten im Kriege und Hofdiensten im Frieden. Er bekam den Besitz geliehen, ursprünglich bis auf Widerruf, später auf Lebenszeit, bis endlich der Lehnsbesitz zu einem vererbbaren und veräußerlichen Recht wurde.

Beschränkungen durch besondere Rechtsgrundsätze bildete das Lehnsrecht. Zur Lehnsfolge waren anfangs nur die männlichen Nachkommen des Vasallen befähigt. Daher gab es nur Mannlehngüter. Später wurden auf Antrag teilweise auch Frauen zur Lehnsfolge zugelassen. Diese Güter wurden Mann- und Weiberlehen, Kunkellehen oder auch Söhne- und Töchterlehen genannt. Die Erwerbung eines Lehens erfolgte nicht nur durch den bloßen Erbfall, sondern erst durch die feierliche Belehnung oder Investitur seitens des Lehnsherrn oder eines von ihm Beauftragten. Der Vasall musste dem Landesherren den Lehnseid leisten, worauf die Erteilung des Lehnsbriefes, häufig erst nach Monaten, erfolgte.

Die Fähigkeit der Lehnsfolge war in der Regel durch die Abstammung aus vollgültiger Ehe gewährleistet. An erster Stelle waren die männlichen Abkömmlinge des verstorbenen Vasallen zur Lehnsfolge berufen. Ein einziger Sohn erhielt das Lehen allein. Gabe es mehrere Söhne, folgten sie zu gleichen Teilen nach Köpfen und Enkel nach Stämmen, indem diese an die Stelle des vor dem Großvater verstorbenen Vaters traten. Abweichungen beruhten entweder auf der ersten Belehnung oder auf einem – mit Zustimmung des Lehnsherrn – geschlossenen Vertrag des Lehnsinteressenten. Deren Verzicht galt zugleich für deren Nachkommen, wie auch der letzte Wille eines Vasallen für seine Abkömmlinge bindend war.

Rittergut Zschortau (Oberteil), 1721 als Allodialrittergut genannt

Rittergut Zschortau (Oberteil), 1721 als Allodialrittergut genannt

Im Gegensatz dazu standen die Allodial(ritter)güter. Allod bedeutet volles Eigentum. Es wird auch als Eigengut, Erbgut oder freies Eigen bezeichnet. Im mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Recht bezeichnet es einen Besitz, über den dessen Eigentümer frei verfügen konnte.
Der Besitz war somit nicht an Leistungen oder Verpflichtungen des Eigentümers gegenüber anderen Personen gebunden. Ein Allod konnte frei vererbt werden. Ursprünglich waren von den Einkünften aus Allodialgütern nicht einmal Steuern an den Landesfürsten zu entrichten.

Bereits seit dem Spätmittelalter war die Umwandlung von Lehngütern in Erbbesitz weit verbreitet und wurde als Allodifizierung oder Allodifikation bezeichnet. Diese Lehen blieben durch die Rechte der Lehnsfolger beschränktes Eigentum. Aufgehoben wurde das Obereigentum des Lehnsherrn.

Das Erblehngut Streckewalde bei Wiesenbad im Erzgebirge

Das Erblehngut Streckewalde bei Wiesenbad im Erzgebirge

Ein Erbrichtergut ist ein Gut, das an das Amt des Richters gebunden war. Die Erbgerichtsbarkeit war eine niedere Gerichtsbarkeit, die für geringfügige Strafsachen und Rechtsstreitigkeiten zuständig war sowie verschiedene polizeiliche Befugnisse beinhaltete. Das Erbrichtergut war seit dem 15. Jahrhundert häufig ein Standesvorrecht des Adels, in Kursachsen seit 1428.

Ein Erblehngut bezeichnet ein Lehngut, dass an die Nachfahren vererbet werden konnte, im Gegensatz zum Lehngut, das nicht automatisch an die Nachkommen überging.

Auf dem Rittergut Biesen (bei Delitzsch) sind Ulrich von Czscheppin (1445) und Wolf von Czschepen (1448) als Ehrbarmannen genannt

Auf dem Rittergut Biesen (bei Delitzsch) sind Ulrich von Czscheppin (1445) und Wolf von Czschepen (1448) als Ehrbarmannen genannt

Als Ehrbarmannen (auch Erbarmannen) wurde rechtschaffende Männer bezeichnet. Rechtschaffend galt im Mittelalter im Sinne des treuen Vasallentums gegenüber dem Landesherren. Diese wurden mit Gütern belehnt und waren entweder Angehörige des niederen Dienstadels oder Ritter, die sich an der Seite des Landesherren im Kampf Verdienste erworben hatten. Viele der Ehrbarmänner wurden geadelt. Die Ehrbarmannschaft ist das Verzeichnis aller Ehrbarmannen einer Pflege.

Eine Pflege ist ein mittelalterlicher Begriff für kleinräumige Verwaltungseinheiten im Kurfürstentum Sachsen (Lommatzscher Pflege, Großenhainer Pflege).

Sophia von Pack erhält ihr Leibgedinge von Herzog Friedrich von Sachsen 1448 auf dem Rittergut Döbernitz

Sophia von Pack erhält ihr Leibgedinge von Herzog Friedrich von Sachsen 1448 auf dem Rittergut Döbernitz

Ein Leibgedinge (auch: Leibzucht) ist die Verpflichtung, Naturalleistungen, wie Wohnung, Nahrung und Pflege gegenüber einer Person bis zu deren Ableben zu erbringen, die meist bei Hofübergaben in der Landwirtschaft zwischen Übergeber und Übernehmer vereinbart wird. Spezielle Formen des Leibgedinges sind das Ausgedinge (auch Austrag genannt), Altenteil oder Witwengut (Wittum). Die weiblichen, nicht erbberechtigten Nachkommen von Ritter- oder Lehngutbesitzern erhielten nach dem Tod oft ein Leibgedinge, das ihren Besitzstand und ihre Versorgung sicherte.

Vom Sattelhof in Leipzig-Leutzsch sind nur noch der Turmhügel, Wall und Graben vorhanden

Vom Sattelhof in Leipzig-Leutzsch sind nur noch der Turmhügel, Wall und Graben vorhanden

Ein Sattelhof (auch Saddel-, Sadel-, Sedel-, Setel- oder Zedelhof) war ein von Frondiensten und vielen Abgaben befreiter Gutshof, auf dem die Gerichtsbarkeit über die zugehörigen Höfe ruhte. Die Bezeichnung ist abgeleitet von dem mittelhochdeutschen Wort „satel“, welches ein bestimmtes Ackermaß bezeichnete, das allerdings regional von unterschiedlicher Größe war.
Diese Güter waren zwar von den Fronen befreit, es lagen aber meistens andere Lasten auf ihnen. So mussten die Besitzer dieser Höfe dem Landesherren Pferde stellen, oder einen gewissen Abgabezins erbringen. Im Kriegsfall war ein berittener Bewaffneter zu stellen. Größere Sattelhöfe hatten zum Teil auch mehrere Pferde und Reiter zu stellen. Solche Höfe wurden als Sattelgüter bezeichnet.

Als Meierhof (auch Meyerhof, Meierei) werden Gutshöfe oder auch Bauerngehöfte bezeichnet, in dem der Verwalter – der Meier – eines adligen oder geistlichen Gutshofes gelebt hat. Als Meiereien werden, vor allem in Ostdeutschland, auch Molkereien bezeichnet.

Der Meierhof war später auch ein verpachteter Gutshof. In Norddeutschland wird heute noch vielen dieser Gebäude der Zusatz Meierhof beziehungsweise Meyerhof vorangestellt.

Vorwerk Zwochau an den Hohburger Bergen

Vorwerk Zwochau an den Hohburger Bergen

Als Vorwerk wird in der Regel ein außerhalb eines Gutshofes liegendes, landwirtschaftliches Anwesen bezeichnet, dass zu diesem Gutshof gehört. Vereinzelt werden auch Gutshöfe als Vorwerk bezeichnet. Im Mittelalter lagen die zugehörigen landwirtschaftlichen Güter meist außerhalb von Befestigungsanlagen oder Burgen und in unmittelabrar Nähe. Später wurde die Bezeichnung allgemein üblich und bezeichnete bis ins 18. Jahrhundert hinein Gutshöfe mit Gutsbetrieb oder auch für sich stehende Meierhöfe. Auf größeren Gütern mit umfangreichen Landflächen gab es oft neben dem Hauptbetrieb kleinere und entfernt liegende Zweigbetriebe. Diese wurden gegen Ende des 18. Jahrhunderts hin ebenfalls häufig als Vorwerk bezeichnet und im 19. Jahrhundert wurde der Begriff schließlich nur noch in diesem Sinne verwendet. Als spezielle Bezeichnung ist das Schäfereivorwerk häufig anzutreffen.

Als Vorwerke werden auch wehrhafte Anlagen bezeichnet, die der eigentlichen Burg vorgelagert waren. Vorwerke befanden sich im Mittelalter in der Regel in den Siedlungen, die der Burg vorgelagert waren. In ihnen lebten oft auch Angehörige der jeweiligen ritterlichen Familie. Sie waren zum Teil befestigt und daher geeignet, kleinere Angriffe abzuwehren und boten der Bevölkerung des Dorfes Schutz. Sie dienten bei größeren Angriffen als Frühwarnsystem der Burg. Die Vorwerke sollten autonom funktionieren. Deshalb standen sie oft in Verbindung mit landwirtschaftlichen Gütern, die dann zu Gutshöfen wurden. Später übernahmen sie auch administrative Aufgaben. Vorwerke entwickelten sich im Laufe der Zeit auch von der Burg weg zu eigenständigen Anlagen.

Kam ein Rittergut an eine Familie, die bereits ein anderes Rittergut besaß, wurde das neu erworbene Gut oft nur noch als Vorwerk betrieben, ohne die Pflichten und Privilegien des Rittergutes.

Lesen Sie zu dem Beitrag „Gutshof oder Rittergut – eine Begriffserklärung“ auch den ersten Teil.


Quellen:
www.regionalgeschichte.net
www.universal-lexikon.de
www.ahnenforschung-unger.de
http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de
www.wikipdia.de

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Autor: Mirko Seidel am 20. Jun 2015 07:34, Rubrik: Artikel, Artikel & Berichte, Kommentare per Feed RSS 2.0, Kommentar schreiben,


2 Reaktionen zu “Gutshof oder Rittergut – eine Begriffserklärung (Teil 2)”

  1. Dr.v.Ramin schreibt

    Hallo Herr Seidel, Sehr schön verfaßter Artikel, vielen Dank. Suche noch den Teil 1. Besten gruß Ihr v.Ramin

  2. Mirko Seidel schreibt

    Hallo Herr Dr. von Ramin,
    danke für den Kommentar. Am Ende des Artikels gibt es einen Link zum ersten Teil.

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