Artikel

Gutshof oder Rittergut – eine Begriffserklärung

Rittergut Rehmsdorf (bei Zeitz) mit dem als Schloss bezeichneten Herrenhaus

Rittergut Rehmsdorf (bei Zeitz) mit dem als Schloss bezeichneten Herrenhaus

In der Landschaft der Gutshöfe kursieren verschieden Bezeichnungen, wie Gutshof, Rittergut, Lehngut, Freigut, Klostergut, Domäne und Allodialgut. Auch wenn alle landwirtschaftliche Großbetriebe waren, so sind ihre Entstehung, Rechtsformen und Vorrechte verschieden.

Gutshof bezeichnet ein größeres landwirtschaftliches Anwesen, meist als herrschaftlicher Besitz. Es wird oft auch nur als Gut oder Domäne bezeichnet und kann auch ein Bauerngut sein. Der Begriff Gutshof kann somit als Oberbegriff angesehen werden.

Ein Gut beinhaltet die Gutsanlage (Herrenhaus, Ställe, Scheunen und Gesindehäuser, oft auch weitere spezielle Wirtschaftsgebäude, wie Brauerei, Verwalter- oder Inspektorenhäuser sind ebenfalls zu finden). Hinzu kam der Landbesitz, Forst und Wasser. Zu vielen Gutshöfen gehörten externe Nebenhöfe, die vom Haupthof aus verwaltet wurden. Diese werden als Vorwerk bezeichnet und können nicht als eigenständige Güter benannt werden.
Gut bedeutet ursprünglich Vermögen oder Besitz. Daraus entwickelte sich die Bezeichnung Gut für ein großes landwirtschaftliches Anwesen.

Der Gutsbesitzer hatte die Grundherrschaft und damit weitreichende Kompetenzen, z.B. die Patrimonialgerichtsbarkeit.

Geschlossenes Ensemble aus Schloss, Torhaus und Wirtschaftsgebäuden, Rittergut Ammelshain bei Leipzig

Geschlossenes Ensemble aus Schloss, Torhaus und Wirtschaftsgebäuden, Rittergut Ammelshain bei Leipzig

Mit einem Rittergut waren dem Grundherren durch Gesetz oder Gewohnheitsrechte gewisse Vorrechte, insbesondere Steuerbefreiungen und die Landtagsfähigkeit, eingeräumt.

Die Rittergüter östlich der Saale entstanden im Hochmittelalter. Der Ritterstand (niederer Landadel) mit Grundbesitz hatte Verpflichtungen gegenüber dem Landesherren. Die Ritter waren als Vasallen und Ministeriale zum Kriegsdienst zu Pferde und später auch zu Geldleistungen (Ritterpferdgeldern) verpflichtet.
Im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation wurden als Ausgleich für den Kriegsdienst mit der Übertragung eines Rittergutes gewisse Vorrechte für den Besitzer geschaffen, insbesondere die Befreiung von Steuern und bäuerlichen Lasten.

Weitere Vorrechte eines Rittergutsbesitzers waren in den Ständeordnungen geregelt, die teilweise bis in die Neuzeit Gültigkeit hatten: das Landstandsrecht, die Patrimonialjurisdiktion, die lokale Polizeigewalt und oft auch das Patronatsrecht. Diese Vorrechte waren ursprünglich als Personalrechte durch die Zugehörigkeit zum Adelsstand gegeben. Mit der Zeit wurden sie zum Realrechts als Zubehör zu einem Rittergut selbst.

Im 14. Jahrhundert wurden die alten Lehnsheere durch Söldnertruppen ersetzt, was zum Ende des Ritterdienstes führte. Daraufhin wurden oft auch die mit dem Rittergut verbundenen Vorrechte wesentlich beschränkt oder gänzlich beseitigt. in der Folge wurden auch die Rittergüter steuerpflichtig. Ihre Bedeutung für die Ausübung des politischen Mitbestimmungsrechts in den Landtagen behielten sie aber. Die Rittergutsbesitzer bildeten die Ritterschaft innerhalb der Landstände.

Kohren-Sahlis, Rittergut Sahlis, erbaut 1756 von einem Bürgerlichen

Kohren-Sahlis, Rittergut Sahlis, erbaut 1756 von einem Bürgerlichen

Ursprünglich durfte nur ein Adeliger Rittergutsbesitzer sein. Seit dem 17. Jahrhundert gab es auch bürgerliche Rittergutsbesitzer, seit der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts stieg die Zahl stark an. Die neuen bürgerlichen Eigentümer erwarben mit dem Besitz auch die mit dem Gut verbundenen Realrechte. In der preußischen Verfassung von 1850 wurde dieses Recht einer besonderen Vertretung der Rittergutsbesitzer in den Landtagen vollständig aufgehoben. In Preußen kam den Rittergütern danach noch eine Bedeutung für die Kreis- und Provinzialversammlungen zu.
Rittergüter bildeten oft eigene kommunalrechtliche Gutsbezirke, die neben der meist gleichnamigen Landgemeinde bestanden. Nach der Abschaffung der Monarchie wurden die Rittergutsbezirke in die politischen Landgemeinden integriert.

Der Burg folgte ein Kloster und dann ein Gutshof, Konradsburg Ermsleben im Harz

Der Burg folgte ein Kloster und dann ein Gutshof, Konradsburg Ermsleben im Harz

Kammergüter, auch Tafelgüter, Amt oder Amtshof genannt, bezeichneten die Güter des Landes und die Einnahmen aus ihnen, über die der Landesherr unmittelbar verfügen konnte ohne Mitwirkung der Ständeordnung. Sie wurden von seiner Kammer, der landesherrlichen Finanzbehörde verwaltet. Die Kammergüter bestanden aus Landgütern und Herrschaften im Besitz des Fürsten. In vielen Ländern wurden auch die landesherrlichen Städte und die geistlichen Stifte dazugerechnet. Im 19. Jahrhundert setzte sich für die Kammergüter die Bezeichnungen Staatsdomäne, Domäne oder Domanium durch.

Graditz bei Torgau, Kurfürstliches Gestüt

Graditz bei Torgau, Kurfürstliches Gestüt

Eine Domäne oder Staatsdomäne, auch als Staatsgut bezeichnet, ist eine im Eigentum des Staates stehende größere landwirtschaftliche Besitzung.
Bis zum 18. Jahrhundert war allerdings meist nicht der Staat Eigentümer war, sondern der Landesherr oder auch die Herrscherfamilie. Die Erträge des Gutes dienten vornehmlich zur Deckung der Regierungsausgaben und der privaten Ausgaben des Landesherrn. Staatsgüter entstanden vermehrt zur Zeit der Reformation und später durch die Säkularisation zu Anfang des 19. Jahrhunderts aus ehemals geistlichen Gütern.
Die Verwaltung oblag oft verdienten Beamten, die den Titel Amtmann, Oberamtmann, oder Amtsrat führten. Die Verwalter nahmen die Rechte und Pflichten des Landesherrn stellvertretend wahr.

Das Lehngut geht auf das mittelalterliche Lehnswesen zurück. Unter Lehen (lat. Feudum, feodum, beneficum) verstand man eine Sache (z.B. ein Grundstück), die dessen Eigentümer, der Lehnsherr, unter der Bedingung gegenseitiger Treue in den erblichen Besitz des Berechtigten gab unter dem Vorbehalt des Zurückfallens an den Lehnsherren.

Das Lehen beinhaltete ein erbliches Nutzungsrecht an der Sache. Lehen lässt sich in unser heutigen Sprache mit dem Wort leihen vergleichen.

Stadtgut in Leipzig-Mölkau

Stadtgut in Leipzig-Mölkau

Ein Freigut oder Freihof war im Mittelalter und in der frühen Neuzeit ein gerichtsunabhängiger Hof. Ein Freihof in einer Stadt, der einem Adligen oder Geistlichen gehörte, war von den Steuern und anderen bürgerlichen Pflichten, wie dem Wachdienst, befreit. Seit dem 15. Jahrhundert achteten die Räte der Städte verstärkt darauf, dass sich die Käufer beim Verkauf solcher Höfe verpflichteten, alle Lasten, die auf anderen Häusern lagen, ebenfalls zu tragen und das Grundstück nur an einen Bürger weiterzuverkaufen.
Freihöfe unterlagen auch nicht der niederen Gerichtsbarkeit, sondern der des Grundherren. War der Eigentümer eines Freigutes adelig, so war er Mitglied des Landstandes und hatte bis 1848 Anspruch auf einen Sitz im Landtag. Die städtischen Freigüter werden heute oft auch als Stadtgüter bezeichnet.

Nach der Reformation in einen Gutshof umgewandelt, Klosterbuch bei Leisnig

Nach der Reformation in einen Gutshof umgewandelt, Klosterbuch bei Leisnig

Unter einem Klostergut versteht man die zu einem Kloster gehörenden Grundstücke und andere Besitztümer. Sie wurden immer als Kirchengüter betrachtet und genossen gleiche Privilegien. Mit der Reformation und der Säkularisation wurden Klostergüter in Gutshöfe oder Staatsdomänen umgewandelt.

Das Allodial(ritter)gut stammt von dem altniederfränkisch Wort allod ab und bedeutet volles Eigentum. Es wird auch als Eigengut, Erbgut oder freies Eigen bezeichnet. Im mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Recht bezeichnet es einen Besitz, über den dessen Eigentümer frei verfügen konnte.
Der Besitz war somit nicht an Leistungen oder Verpflichtungen des Eigentümers gegenüber anderen Personen gebunden. Ein Allod konnte frei vererbt werden. Ursprünglich waren von den Einkünften aus Allodialgütern nicht einmal Steuern an den Landesfürsten zu entrichten.
Im 19. Jahrhundert war die Umwandlung von Lehnsgütern in Erbbesitz weit verbreitet und wurde als Allodifizierung oder Allodifikation bezeichnet. Diese Lehen blieben durch die Rechte der Lehnsfolger beschränktes Eigentum. Aufgehoben wurde das Obereigentum des Lehnsherrn.
Das Allod als Besitzform entstand bereits bei den germanischen Stämmen, bevor es zur Ausbildung des Feudalsystems kam. Land, das ursprünglich ein Gemeingut war, wurde einem einzelnen Mitglied übergeben. Die Germanen verteilten oder verlosten Grund und Boden in den von ihnen eroberten und in Besitz genommenen Ländern unter ihren freien Männern.
Der wesentliche Charakter des Allodialeigentums: ein durch den Willen des gesamten Volks oder durch das Volksgesetz zugeteiltes und verbürgtes freies Eigentum ergibt sich. Der Besitzer ist frei von aller Privatabhängigkeit und Beschränkung seiner Eigentumsrechte.

Wessmar, Gutshof

Schlichtes Herrenhaus im Gutshof Wessmar bei Halle (Saale)

Zunächst galten nur die Eigentümer eines Allods als Freie. Aus den freien Landbesitzern des frühen Mittelalters entwickelte sich im Laufe der Zeit der Adel. Er sah sich als gleichberechtigter Partner des Landesherren an, weil er mit ihm verbunden aber nicht als Vasall untergeordnet war.

Die Unterschiede zwischen den beiden mittelalterlichen Besitzrechtsformen Lehen und Allod wurden mit der Zeit immer geringer. Vasallen wurden spätestens seit dem 17. Jahrhundert keine Lehnsdienste mehr abverlangt und auch das Erbrecht der Lehnsnehmer war in der frühen Neuzeit schon sehr viel stärker, zum anderen hatten die Landesfürsten die Freien Herren schon im 16. Jahrhundert zu regelmäßigen Steuerzahlungen zwingen können.
Im 19. Jahrhundert erfolgte die Abschaffung des Lehnsrechts in den meisten europäischen Staaten. Der Eigentumsbegriff des bürgerlichen Rechts setzt sich mehr und mehr durch. In Frankreich wird das „Régime féodal“ 1789 beendet. In Deutschland dauert es bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts, bevor das Lehnsrecht endgültig abgeschafft wurde. Erst 1947 wird es per Kontrollratsgesetz beendet.

Lesen Sie zu dem Beitrag „Gutshof oder Rittergut – eine Begriffserklärung“ auch den zweiten Teil.

Quelle: www.wikipedia.de

Stichworte:
, , , , , , , , , , , , , , , , , , ,

Autor: Mirko Seidel am 22. Mrz 2014 08:45, Rubrik: Artikel, Artikel & Berichte, Kommentare per Feed RSS 2.0, Kommentar schreiben,


Einen Kommentar schreiben

©2024 – architektur-blicklicht – Mirko Seidel, Sigismundstraße 3, 04317 Leipzig – Telefon: 0341 46 86 68 73
Touren, Tipps & Wanderungen per Rad, Auto und zu Fuß zu Burgen, Schlössern, Herrenhäusern, Kirchen, Industriebauten, Stadtansichten
in Leipzig, Sachsen & Mitteldeutschland
webdesign: agentur einfachpersönlich